Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1927Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 14.
Für die Dauer der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von der österreichischen und der schwedischen Regierung gemeinsam festgesetzt wird.
Jede Regierung kommt für ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den gemeinsamen Kosten der Kommission auf; die Vergütungen der Kommissäre gehören zu diesen gemeinsamen Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002041
Alte Dokumentnummer
N1192715579S