Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1927Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 22.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, und zwar von seiner Majestät dem König von Schweden mit Genehmigung des Riksdag.
Der Austausch der Ratifikationen wird so bald als möglich in Stockholm erfolgen.
Der Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Tage des Austausches der Ratifikationen. Wird er nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Stockholm, in zweifacher Ausfertigung, den 28. Mai 1926.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002049
Alte Dokumentnummer
N1192715587S