Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1927Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 3.
Die im Artikel 2 vorgesehene Ständige Vergleichskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden: Die österreichische und die schwedische Regierung ernennen je einen Kommissär ihrer Staatsangehörigkeit und wählen die drei übrigen Kommissäre in gegenseitigem Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte; diese drei Kommissäre müssen verschiedener Staatsangehörigkeit sein und unter ihnen bestimmen die österreichische und die schwedische Regierung den Vorsitzenden der Kommission.
Die Kommissäre werden für drei Jahre ernannt; ihre Wiederernennung ist zulässig. Sie bleiben in Tätigkeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers und jedenfalls bis zur Beendigung der zur Zeit des Ablaufes ihres Auftrages im Gange befindlichen Arbeiten.
Stellen, die infolge Todesfalles, Amtsniederlegung oder sonstiger Verhinderung frei werden, werden in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder besetzt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002030
Alte Dokumentnummer
N1192715568S