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Art. 5

Fassungen
ab 29.03.1927 — BGBl. Nr. 132/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute29.03.1927 BGBl. Nr. 132/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1927,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

29.03.1927BGBl. Nr. 132/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 5.

Die Ständige Vergleichskommission tritt auf einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder mangels eines solchen Einvernehmens von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden zu richten ist.

Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches zu treffen.

Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so wird er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

NOR12002032

Alte Dokumentnummer

N1192715570S