Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1927Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 5.
Die Ständige Vergleichskommission tritt auf einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder mangels eines solchen Einvernehmens von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden zu richten ist.
Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches zu treffen.
Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so wird er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002032
Alte Dokumentnummer
N1192715570S