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Art. 7

Fassungen
ab 29.03.1927 — BGBl. Nr. 132/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute29.03.1927 BGBl. Nr. 132/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1927,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

29.03.1927BGBl. Nr. 132/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 7.

Der Ständigen Vergleichskommission obliegt es, die strittigen Fragen zu klären, zu diesem Zwecke alle geeigneten Auskünfte auf dem Wege einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen scheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist zur Erklärung setzen.

Nach Beendigung ihrer Arbeiten stellt die Kommission ein Protokoll auf, das je nach Lage des Falles feststellt, entweder, daß sich die Parteien verständigt haben und, gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, daß die Parteien nicht zur Annahme eines Vergleiches gebracht werden konnten.

Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, an dem die Kommission mit dem Streitfalle befaßt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

NOR12002034

Alte Dokumentnummer

N1192715572S