Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1927Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 13.
(1)Absatz eins,Die Parteien werden bei der Ständigen Vergleichskommission durch Agenten vertreten sein, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben; sie können sich außerdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zweck ernennen, bedienen.
(2)Absatz 2,Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Parteien mündliche Erläuterungen sowie von der betreffenden Regierung die Übermittlung der Aussagen aller Personen zu verlangen, deren Zeugnis ihr zweckdienlich erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002063
Alte Dokumentnummer
N1192715602S