Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1927Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
II. Teil.römisch zwei. Teil.
Artikel 15.
(1)Absatz eins,Falls nach Maßgabe des Artikels 1 oder 3 des gegenwärtigen Vertrages eine Streitfrage der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet wird, wird das Schiedsgericht durch Übereinkommen der Parteien gebildet.
(2)Absatz 2,Falls das Schiedsgericht durch Übereinkommen der Parteien innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten von dem Tage, an dem eine der Parteien der anderen das Begehren um schiedsgerichtliche Austragung gestellt hat, nicht gebildet worden ist, wird in folgender Weise verfahren: Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter, von denen einer aus der Liste der Mitglieder des ständigen Schiedshofes, unter Ausschluß ihrer eigenen Staatsangehörigen und der von ihr ernannten Mitglieder des genannten Gerichtshofes gewählt sein muß. Die so bestimmten Schiedsrichter wählen gemeinsam den Präsidenten des Schiedsgerichtes. Im Falle der Stimmenteilung wird der schweizerische Bundespräsident gebeten werden, die erforderliche Ernennung vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002065
Alte Dokumentnummer
N1192715604S