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Art. 15

Fassungen
ab 02.05.1927 — BGBl. Nr. 155/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute02.05.1927 BGBl. Nr. 155/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

02.05.1927BGBl. Nr. 155/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

römisch zwei. Teil.

Artikel 15.

  1. Absatz eins,Falls nach Maßgabe des Artikels 1 oder 3 des gegenwärtigen Vertrages eine Streitfrage der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet wird, wird das Schiedsgericht durch Übereinkommen der Parteien gebildet.
  2. Absatz 2,Falls das Schiedsgericht durch Übereinkommen der Parteien innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten von dem Tage, an dem eine der Parteien der anderen das Begehren um schiedsgerichtliche Austragung gestellt hat, nicht gebildet worden ist, wird in folgender Weise verfahren: Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter, von denen einer aus der Liste der Mitglieder des ständigen Schiedshofes, unter Ausschluß ihrer eigenen Staatsangehörigen und der von ihr ernannten Mitglieder des genannten Gerichtshofes gewählt sein muß. Die so bestimmten Schiedsrichter wählen gemeinsam den Präsidenten des Schiedsgerichtes. Im Falle der Stimmenteilung wird der schweizerische Bundespräsident gebeten werden, die erforderliche Ernennung vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

NOR12002065

Alte Dokumentnummer

N1192715604S