Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1927Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 9.
(1)Absatz eins,Das Verfahren vor der Ständigen Vergleichskommission ist kontradiktorisch.
(2)Absatz 2,Die Kommission regelt selbst ihr Verfahren, wobei sie, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, auf die Bestimmungen des Titels III des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle Bedacht nimmt.Die Kommission regelt selbst ihr Verfahren, wobei sie, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, auf die Bestimmungen des Titels römisch drei des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle Bedacht nimmt.
(3)Absatz 3,Die Beratungen der Kommission sind geheim, es sei denn, daß die Kommission einvernehmlich mit den Parteien anderweitig beschließt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002059
Alte Dokumentnummer
N1192715598S