Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
ab 26.03.1928 — BGBl. Nr. 93/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 8 heute26.03.1928 BGBl. Nr. 93/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1928,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

26.03.1928BGBl. Nr. 93/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Juridisches Protokoll Nr. 1 betreffend den Abtransport der Waldprodukte der Gemeinde Sopron, der die Durchfuhr durch das Gebiet der österreichischen Gemeinde Loipersbach erfordert.

(Zusatz zur Entscheidung des Ausschusses vom 23. Februar 1922, betreffend die Festsetzung der Grenze.)

Da die königliche Freistadt Sopron das Ersuchen gestellt hat, daß die auf ihren Gemeindegebieten erzielten und ihr zukommenden Waldprodukte durch die österreichische Gemeinde Loipersbach abtransportiert werden können, wurde das nachstehende Übereinkommen zwischen Österreich und Ungarn gemäß den Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 abgeschlossen.

Artikel römisch eins. Die Stadtgemeinde Sopron übersendet alljährlich der Bezirksverwaltung von Mattersdorf eine ausführliche Liste der Waldprodukte, einschließlich der Nebenprodukte, die sie aus ihren Waldungen Auwald, Wehrgraben und Looswald auszuführen gedenkt und die über Loipersbach nach Sopron transportiert werden sollen.

Artikel römisch zwei. Die österreichische Behörde stellt nach dieser Liste und allenfalls nach Überprüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben am Betriebsorte ein Zeugnis für die Durchfuhr aus, die dem normalen Ertrage des jährlichen Holzschlages und der Nebenproduktion entspricht. Dieses Zeugnis gibt dem Eigentümer das Recht, seine Waren zollfrei auf dem kürzesten Wege nach Sopron zu bringen.

Artikel römisch drei. Jeder Transport muß 14 Tage vorher den österreichischen Zollbeamten angezeigt werden, die nach dem vorerwähnten Zeugnisse den Eintritt der Produkte nach Österreich kontrollieren. Erst nach dieser Kontrolle wird die Ware als Transitware bezeichnet.

Artikel römisch vier. Die Kosten der Zeugnisse und die anderen laufenden Auslagen fallen dem Verfrächter zu Last.

Artikel römisch fünf. Alle Personen, die an der Durchfuhr beteiligt sind, müssen mit den in dem Übereinkommen über den kleinen Grenzverkehr vorgesehenen Übertrittsscheinen, auf denen gegebenenfalls die Fuhrwerke und die Zugtiere zu verzeichnen sind, versehen sein.

Artikel römisch sechs. Das vorliegende Übereinkommen tritt nach Ratifizierung durch die beiden beteiligten Regierungen in Kraft.

Gesehen und genehmigt in der in Sopron am 6. März 1923 abgehaltenen Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000104

Dokumentnummer

NOR12002090

alte Dokumentnummer

N1192813322R