Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sechste Gerichtsentlastungsnovelle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1929 aufgehoben durch dRGBl. I S 93/1942Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929, aufgehoben durch dRGBl. römisch eins S 93/1942
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Artikel X.Artikel römisch zehn.
Wenn bei Bestimmung einer Sachverständigengebühr in bürgerlichen Rechtssachen oder in Strafsachen für eine aus den Amtsgeldern des Gerichtes vorzuschießende oder zu bezahlende Sachverständigengebühr ein Betrag angemessen erachtet wird, der eine bestimmte, durch Verordnung festzusetzende Hürde überschreitet, sind die Akten dem übergeordneten Gerichte (Gerichtshof erster Instanz, Oberlandesgericht) vorzulegen, das die Gebühr in einem Senate von drei Richtern zu bestimmen hat. Der Beschluß dieses Gerichtes ist unanfechtbar.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR12002236
alte Dokumentnummer
N1192914828S