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Art. 11 § 1

Fassungen
31.07.1929 bis 31.12.1948 — BGBl. Nr. 222/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 § 131.07.192931.12.1948 BGBl. Nr. 222/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.07.1929BGBl. Nr. 222/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.1948aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Artikel römisch elf.

Für Beträge, für deren Eingang das Gericht von Ants wegen zu sorgen hat (Gebühren, Geldstrafen, Ersätze u. dgl.), gelten die nachstehenden Vorschriften (Gerichtliches Einhebungsgesetz).

Paragraph eins,

Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

  1. Ziffer eins
    Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, und von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge;
  2. Ziffer 2
    die für einbringlich erkannten Kosten des Strafverfahrens;
  3. Ziffer 3
    in bürgerlichen Rechtssachen:
    1. Litera a
      die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
    2. Litera b
      Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche sowie der Übersetzungskanzlei des Bundesministeriums für Justiz,
    3. Litera c
      alle für Parteien aus den Amtsgeldern vorschußweise berichtigten Kosten,
    4. Litera d
      Einschaltungskosten,
    5. Litera e
      Kosten der gerichtlichen Verwahrung im Exekutionsverfahren, Kosten der Beförderung in die Versteigerungshalle und der Verwahrung in der Versteigerungshalle,
    6. Litera f
      Verwahrungsgebühren u. dgl.,
    7. Litera g
      Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
    8. Litera h
      Ausfertigungsgebühren u. dgl.,
    9. Litera i
      die Belohnung des gerichtlichen Zwangsverwalters und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze,
    10. Litera j
      Kosten der Anhaltung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige,
    11. Litera k
      die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen,
    12. Litera l
      Gebühren der Beisitzer der Grundverkehrs- und der Mietkommissionen.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Grundverkehrskommission

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002214

Alte Dokumentnummer

N1192913465R