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Art. 11 § 7

Fassungen
31.07.1929 bis 31.12.1948 — BGBl. Nr. 222/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 § 731.07.192931.12.1948 BGBl. Nr. 222/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.07.1929BGBl. Nr. 222/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.1948aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Abnahme ist auf Antrag des betreibenden Beamten von dem zum Vollzuge der Exekution zuständigen Gerichte (Paragraph 18, E. O.) zu bewilligen
  2. Absatz 2,Die Abnahme hat sich auf leicht mitnehmbare und verwertbare Sachen zu beschränken, an denen kein behördliches Pfandrecht begründet ist. Die Sachen sind, erforderlichenfalls nach amtlicher Schätzung, ohne Erlassung eines Ediktes bei der nächsten gerichtlichen Versteigerung auch unter dem Schätzwerte zu verkaufen. Aus dem Erlöse ist der ausstehende Betrag samt den durch die Einbringung verursachten Kosten zu bezahlen, der Rest ist dem Zahlungspflichtigen auszufolgen.
  3. Absatz 3,Für die Abnahme gelten die Exekutionsbeschränkungen der Exekutionsordnung, soweit nicht für einzelne Fälle besondere Vorschriften aufgestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002220

Alte Dokumentnummer

N1192913471R