Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sechste Gerichtsentlastungsnovelle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1929 aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11 § 7Artikel 11, Paragraph 7
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Abnahme ist auf Antrag des betreibenden Beamten von dem zum Vollzuge der Exekution zuständigen Gerichte (§ 18 E. O.) zu bewilligenDie Abnahme ist auf Antrag des betreibenden Beamten von dem zum Vollzuge der Exekution zuständigen Gerichte (Paragraph 18, E. O.) zu bewilligen
(2)Absatz 2,Die Abnahme hat sich auf leicht mitnehmbare und verwertbare Sachen zu beschränken, an denen kein behördliches Pfandrecht begründet ist. Die Sachen sind, erforderlichenfalls nach amtlicher Schätzung, ohne Erlassung eines Ediktes bei der nächsten gerichtlichen Versteigerung auch unter dem Schätzwerte zu verkaufen. Aus dem Erlöse ist der ausstehende Betrag samt den durch die Einbringung verursachten Kosten zu bezahlen, der Rest ist dem Zahlungspflichtigen auszufolgen.
(3)Absatz 3,Für die Abnahme gelten die Exekutionsbeschränkungen der Exekutionsordnung, soweit nicht für einzelne Fälle besondere Vorschriften aufgestellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR12002220
Alte Dokumentnummer
N1192913471R