Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sechste Gerichtsentlastungsnovelle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1929 aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11 § 8Artikel 11, Paragraph 8
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die gerichtliche Zwangsvollstreckung kann sofort oder nach Erfolglosigkeit der versuchten Abnahme beantragt werden. Der Antrag auf Abnahme kann mit dem Antrage auf Pfändung und Verkauf von Fahrnissen verbunden werden.
(2)Absatz 2,Wird die Eintreibung durch Pfändung und Verkauf von Fahrnissen beantragt, so ist der Anschluß einer vollstreckbaren Ausfertigung des Exekutionstitels nur erforderlich, wenn die aus dem Exekutionstitel zu entnehmenden Angaben und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht im Antrage selbst enthalten find.
(3)Absatz 3,Wird lediglich Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen geführt, sowie im Verfahren wegen Leistung des Offenbarungseides kommt dem betreibenden Beamten die Stellung des betreibenden Gläubigers zu.
(4)Absatz 4,Sollen unbewegliches Vermögen, Forderungen oder die in den §§ 330 bis 345 E. O. bezeichneten Vermögensrechte zur Befriedigung herangezogen werden, so ist die Zwangsvollstreckung durch die Finanzprokuratur oder die sonstigen zum Einschreiten für den Bundesschatz berufenen Behörden oder Ämter zu führen.Sollen unbewegliches Vermögen, Forderungen oder die in den Paragraphen 330 bis 345 E. O. bezeichneten Vermögensrechte zur Befriedigung herangezogen werden, so ist die Zwangsvollstreckung durch die Finanzprokuratur oder die sonstigen zum Einschreiten für den Bundesschatz berufenen Behörden oder Ämter zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR12002221
Alte Dokumentnummer
N1192913472R