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Art. 11 § 8

Fassungen
31.07.1929 bis 31.12.1948 — BGBl. Nr. 222/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 § 831.07.192931.12.1948 BGBl. Nr. 222/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.07.1929BGBl. Nr. 222/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.1948aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die gerichtliche Zwangsvollstreckung kann sofort oder nach Erfolglosigkeit der versuchten Abnahme beantragt werden. Der Antrag auf Abnahme kann mit dem Antrage auf Pfändung und Verkauf von Fahrnissen verbunden werden.
  2. Absatz 2,Wird die Eintreibung durch Pfändung und Verkauf von Fahrnissen beantragt, so ist der Anschluß einer vollstreckbaren Ausfertigung des Exekutionstitels nur erforderlich, wenn die aus dem Exekutionstitel zu entnehmenden Angaben und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht im Antrage selbst enthalten find.
  3. Absatz 3,Wird lediglich Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen geführt, sowie im Verfahren wegen Leistung des Offenbarungseides kommt dem betreibenden Beamten die Stellung des betreibenden Gläubigers zu.
  4. Absatz 4,Sollen unbewegliches Vermögen, Forderungen oder die in den Paragraphen 330 bis 345 E. O. bezeichneten Vermögensrechte zur Befriedigung herangezogen werden, so ist die Zwangsvollstreckung durch die Finanzprokuratur oder die sonstigen zum Einschreiten für den Bundesschatz berufenen Behörden oder Ämter zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002221

Alte Dokumentnummer

N1192913472R