Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sechste Gerichtsentlastungsnovelle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1929 aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11 § 9Artikel 11, Paragraph 9
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Gelbstrafen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
(2)Absatz 2,Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, so ist die für diesen Fall bestimmte oder nach § 220 Z. P. O. oder § 7 St. P. O. auszusprechende Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, so ist die für diesen Fall bestimmte oder nach Paragraph 220, Z. P. O. oder Paragraph 7, St. P. O. auszusprechende Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR12002222
Alte Dokumentnummer
N1192913473R