Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sechste Gerichtsentlastungsnovelle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1929Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Artikel VII. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz zu erlassen, und zwar, soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern.Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz zu erlassen, und zwar, soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern.
Anmerkung
Siehe die Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012
Dokumentnummer
NOR12002232
alte Dokumentnummer
N1192914823S