Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Italien (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel V. Das vorliegende Abkommen wurde für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und gilt als für die gleiche Zeitdauer periodisch erneuert, wenn nicht einer der beiden Kontrahenten drei Monate vor dem jährlichen Ablauf ein begründetes Revisionsansuchen stellt. Artikel römisch fünf. Das vorliegende Abkommen wurde für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und gilt als für die gleiche Zeitdauer periodisch erneuert, wenn nicht einer der beiden Kontrahenten drei Monate vor dem jährlichen Ablauf ein begründetes Revisionsansuchen stellt.
Dokumentnummer
NOR12002246
Alte Dokumentnummer
N1192914901S