Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Italien (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 150/2006Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel VI. Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Datum der Unterzeichnung des Vertrages in Kraft, ohne daß eine nachträgliche Ratifikation nötig wäre. Artikel römisch sechs. Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Datum der Unterzeichnung des Vertrages in Kraft, ohne daß eine nachträgliche Ratifikation nötig wäre.
Geschehen in Wien, den 22. Februar 1929, in doppeltem Original, deutsch und italienisch, wobei beide Texte als gleich authentisch zu gelten haben.
Dokumentnummer
NOR12002247
Alte Dokumentnummer
N1192914902S