Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergleichsvertrag zwischen Österreich und den USA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1929Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel I. Alle Streitigkeiten, die zwischen der österreichischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika entstehen sollten, welcher Art immer sie sein mögen, sollen, falls die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren versagen und die Hohen Vertragschließenden Teile nicht zur Entscheidung durch ein zuständiges Gericht Zuflucht nehmen, zur Untersuchung und Berichterstattung einer Ständigen Internationalen Kommission überwiesen werden, die auf die in dem nachfolgenden Artikel vorgesehene Weise zu bilden ist; die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, während der Dauer der Untersuchung und bevor der Bericht erstattet ist, weder Krieg zu erklären noch die Feindseligkeiten zu eröffnen.Artikel römisch eins. Alle Streitigkeiten, die zwischen der österreichischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika entstehen sollten, welcher Art immer sie sein mögen, sollen, falls die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren versagen und die Hohen Vertragschließenden Teile nicht zur Entscheidung durch ein zuständiges Gericht Zuflucht nehmen, zur Untersuchung und Berichterstattung einer Ständigen Internationalen Kommission überwiesen werden, die auf die in dem nachfolgenden Artikel vorgesehene Weise zu bilden ist; die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, während der Dauer der Untersuchung und bevor der Bericht erstattet ist, weder Krieg zu erklären noch die Feindseligkeiten zu eröffnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002258
alte Dokumentnummer
N1192915621S