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Art. 4

Fassungen
ab 28.02.1929 — BGBl. Nr. 119/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute28.02.1929 BGBl. Nr. 119/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergleichsvertrag zwischen Österreich und den USA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1929,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

28.02.1929BGBl. Nr. 119/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel römisch vier. Der vorliegende Vertrag soll von Österreich gemäß den Vorschriften seiner Verfassung, und durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika nach Anhörung und mit Zustimmung des Senates ratifiziert werden.

Die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Washington ausgetauscht werden und der Vertrag soll am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Er soll dann fortlaufend in Kraft bleiben, bis er durch einjährige schriftliche Kündigung, die einer der Hohen Vertragschließenden Teile dem anderen zugehen läßt, aufgelöst wird.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichwertig sind, unterzeichnet und ihre Siegel daruntergesetzt.

Geschehen in Washington, am sechzehnten August eintausendneunhundertachtundzwanzig.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000124

Dokumentnummer

NOR12002261

alte Dokumentnummer

N1192915624S