Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 21.03.1929 — BGBl. Nr. 141/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute21.03.1929 BGBl. Nr. 141/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

21.03.1929BGBl. Nr. 141/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 13.

Die Parteien werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten sein, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben; sie können sich außerdem der Hilfe vom Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, bedienen und die Einvernahme aller Personen verlangen, deren Aussage ihnen nützlich erscheint.

Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Parteien sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Erläuterungen zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000127

Dokumentnummer

NOR12002309

Alte Dokumentnummer

N1192917723S