Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1929Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 24.
Der vorliegende Vertrag wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.
Der vorliegende Vertrag wird mit dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten und von diesem Tage angefangen zehn Jahre gelten. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so gilt er für eine Zeitdauer von zehn Jahren erneuert und so weiter.
Ist bei Erlöschen des vorliegenden Vertrages ein Vergleichs-, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren anhängig, dann ist es nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages zu Ende zu führen.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen, am 11. Juni 1928.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002320
Alte Dokumentnummer
N1192917734S