Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1930Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn
Text
I. Allgemeine Bestimmungen.römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In das Eisenbahnbuch sind alle Eisenbahngrundstücke, das sind die im Besitz einer der im § 1 EAG. bezeichneten Eisenbahnunternehmungen mit Ausnahme der Tramwayunternehmungen stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (§ 2 EAG., § 47 des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30).In das Eisenbahnbuch sind alle Eisenbahngrundstücke, das sind die im Besitz einer der im Paragraph eins, EAG. bezeichneten Eisenbahnunternehmungen mit Ausnahme der Tramwayunternehmungen stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Paragraph 2, EAG., Paragraph 47, des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30).
(2)Absatz 2,Für die Führung des Eisenbahnbuches gelten die für Grundbücher im allgemeinen bestehenden Vorschriften, soweit im folgenden nichts Abweichendes verfügt wird.
Anmerkung
RGBl. Nr. 30/1878 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 71/1954.
Schlagworte
§ 47 RGBl. Nr. 30/1878, § 1 EAG, § 2 EAG
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12002323
alte Dokumentnummer
N1193010854R