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§ 16 EisBV

Fassungen
ab 08.04.1930 — BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute08.04.1930 BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

08.04.1930BGBl. Nr. 77/1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisBV

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Als Mappen sind Abdrücke der Katastralmappe anzuschließen, die hinsichtlich der Eisenbahngrundstücke, der Grenzabstöße der benachbarten, ferner derjenigen sonstigen Grundstücke, die gegenüber einem Eisenbahngrundstück als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommen, den letzten Stand darstellen. Dies ist auf dem Plane von der Vermessungsbehörde oder einer gemäß Paragraph eins, LiegTeilG. dazu berechtigten Person oder Stelle zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Bestehen hinsichtlich von Teilen einzelner Grundstücke Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand einer Eintragung in der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes oder in der zweiten Abteilung des Lastenblattes zu bilden haben, so sind diese auf der Mappe durch lichtblaue Linien abzugrenzen und durch fortlaufende Zahlen in lichtblauer Farbe, von 1 angefangen, zu bezeichnen.

Schlagworte

Grundbuchsmappe, Grunddienstbarkeit, § 1 LiegTeilG

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10000128

Dokumentnummer

NOR12002338

alte Dokumentnummer

N1193010869R