Rechtstracker.at

§ 19 EisBV

Fassungen
08.04.1930 bis 12.03.1993 — BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1908.04.193012.03.1993 BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 183/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

08.04.1930BGBl. Nr. 77/1930

Außerkrafttretensdatum

12.03.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 183/1993

Abkürzung

EisBV

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn

Beachte

Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz) vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,).

Text

römisch drei. Bildung und Führung einer definitiven Einlage.

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Verzeichnisse, welche die beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und die zweite Abteilung des Lastenblattes zu bilden haben, sind, wenn mehrere Linien bestehen, so zu ordnen, daß auf die Hauptlinie die Nebenlinien folgen.
  2. Absatz 2,In dem ersten Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke einer Nebenlinie ist auf dasjenige Verzeichnis der Eisenbahngrundstücke der Hauptlinie hinzuweisen, das das Grundstück enthält, an welches sich die Nebenlinie anschließt.
  3. Absatz 3,Die Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke sind mit römischen Ziffern in arithmetischer Reihenfolge zu bezeichnen. Die zur zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes und zur zweiten Abteilung des Lastenblattes gehörigen Verzeichnisse sind mit denselben römischen Ziffern zu bezeichnen, welche dem die gleichen Katastralgemeinden betreffenden Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke beigesetzt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10000128

Dokumentnummer

NOR12002341

alte Dokumentnummer

N1193010872R