Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1930 aufgehoben durch BGBl. Nr. 183/1993Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn
Beachte
Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz) vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,).
Text
III. Bildung und Führung einer definitiven Einlage.römisch drei. Bildung und Führung einer definitiven Einlage.
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Verzeichnisse, welche die beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und die zweite Abteilung des Lastenblattes zu bilden haben, sind, wenn mehrere Linien bestehen, so zu ordnen, daß auf die Hauptlinie die Nebenlinien folgen.
(2)Absatz 2,In dem ersten Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke einer Nebenlinie ist auf dasjenige Verzeichnis der Eisenbahngrundstücke der Hauptlinie hinzuweisen, das das Grundstück enthält, an welches sich die Nebenlinie anschließt.
(3)Absatz 3,Die Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke sind mit römischen Ziffern in arithmetischer Reihenfolge zu bezeichnen. Die zur zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes und zur zweiten Abteilung des Lastenblattes gehörigen Verzeichnisse sind mit denselben römischen Ziffern zu bezeichnen, welche dem die gleichen Katastralgemeinden betreffenden Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke beigesetzt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12002341
alte Dokumentnummer
N1193010872R