Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1930 aufgehoben durch BGBl. Nr. 183/1993Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn
Beachte
Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz) vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,).
Text
§ 20.Paragraph 20,
In der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abteilung des Lastenblattes sind die Eintragungen auf den für die einzelnen Katastralgemeinden eröffneten Blättern zu vollziehen. Bezieht sich eine Eintragung auf mehr als eine Katastralgemeinde, so ist die Eintragung auf dem Blatte zu vollziehen, das in der Reihenfolge die frühere Stelle einnimmt; in den übrigen Blättern ist durch eine Anmerkung auf diese Eintragung hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12002342
alte Dokumentnummer
N1193010873R