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§ 20 EisBV

Fassungen
08.04.1930 bis 12.03.1993 — BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2008.04.193012.03.1993 BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 183/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

08.04.1930BGBl. Nr. 77/1930

Außerkrafttretensdatum

12.03.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 183/1993

Abkürzung

EisBV

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn

Beachte

Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz) vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,).

Text

Paragraph 20,

In der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abteilung des Lastenblattes sind die Eintragungen auf den für die einzelnen Katastralgemeinden eröffneten Blättern zu vollziehen. Bezieht sich eine Eintragung auf mehr als eine Katastralgemeinde, so ist die Eintragung auf dem Blatte zu vollziehen, das in der Reihenfolge die frühere Stelle einnimmt; in den übrigen Blättern ist durch eine Anmerkung auf diese Eintragung hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10000128

Dokumentnummer

NOR12002342

alte Dokumentnummer

N1193010873R