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§ 21 EisBV

Fassungen
08.04.1930 bis 12.03.1993 — BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2108.04.193012.03.1993 BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 183/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

08.04.1930BGBl. Nr. 77/1930

Außerkrafttretensdatum

12.03.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 183/1993

Abkürzung

EisBV

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn

Beachte

Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz) vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,).

Text

Paragraph 21,

Wenn ein Eisenbahnbuchkörper geteilt oder mit einem anderen vereinigt wird, so kann, sofern es die Übersichtlichkeit gestattet, die gänzliche oder teilweise Übertragung des Inhaltes der beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und der zweiten Abteilung des Lastenblattes aus der alten in die neue Eisenbahneinlage durch gegenseitige Hinweisung ersetzt werden. Die zur Bezeichnung der Katastralgemeinden dienenden römischen Ziffern (Paragraph 19,, Absatz 3) sowie die auf den einzelnen Bogen ersichtlichen Anfangsbuchstaben der Linien oder die an ihre Stelle tretenden Zahlen (Paragraph 5,, Absatz 2) sind jedoch jedenfalls durch die der neuen Eisenbahneinlage entsprechenden Bezeichnungen zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10000128

Dokumentnummer

NOR12002343

alte Dokumentnummer

N1193010874R