Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1930 aufgehoben durch BGBl. Nr. 183/1993Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn
Beachte
Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz) vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,).
Text
§ 21.Paragraph 21,
Wenn ein Eisenbahnbuchkörper geteilt oder mit einem anderen vereinigt wird, so kann, sofern es die Übersichtlichkeit gestattet, die gänzliche oder teilweise Übertragung des Inhaltes der beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und der zweiten Abteilung des Lastenblattes aus der alten in die neue Eisenbahneinlage durch gegenseitige Hinweisung ersetzt werden. Die zur Bezeichnung der Katastralgemeinden dienenden römischen Ziffern (§ 19, Absatz 3) sowie die auf den einzelnen Bogen ersichtlichen Anfangsbuchstaben der Linien oder die an ihre Stelle tretenden Zahlen (§ 5, Absatz 2) sind jedoch jedenfalls durch die der neuen Eisenbahneinlage entsprechenden Bezeichnungen zu ersetzen. Wenn ein Eisenbahnbuchkörper geteilt oder mit einem anderen vereinigt wird, so kann, sofern es die Übersichtlichkeit gestattet, die gänzliche oder teilweise Übertragung des Inhaltes der beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und der zweiten Abteilung des Lastenblattes aus der alten in die neue Eisenbahneinlage durch gegenseitige Hinweisung ersetzt werden. Die zur Bezeichnung der Katastralgemeinden dienenden römischen Ziffern (Paragraph 19,, Absatz 3) sowie die auf den einzelnen Bogen ersichtlichen Anfangsbuchstaben der Linien oder die an ihre Stelle tretenden Zahlen (Paragraph 5,, Absatz 2) sind jedoch jedenfalls durch die der neuen Eisenbahneinlage entsprechenden Bezeichnungen zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12002343
alte Dokumentnummer
N1193010874R