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§ 6 EisBV

Fassungen
ab 13.03.1993 — BGBl. Nr. 183/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute13.03.1993 § → § BGBl. Nr. 183/1993
§ 608.04.193012.03.1993 BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

13.03.1993BGBl. Nr. 183/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisBV

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn

Beachte

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz) vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,).

Text

Paragraph 6,

In der Grundeinlage hat das Eigentumsblatt die Firma und den Sitz der Unternehmung, die ihr auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte sowie die Beschränkungen dieser Rechte zu enthalten, zu denen insbesondere das Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Bundes gehört (Paragraph 8, Absatz 3, EAG). In den Teileinlagen ist nur der Hinweis aufzunehmen, daß die Eintragungen des Eigentumsblatts nur in der Grundeinlage vorgenommen werden. Überdies ist die in der Grundeinlage enthaltene Eintragung des Eigentümers einschließlich des Anteils und dessen LNR ersichtlich zu machen; im Fall der Österreichischen Bundesbahnen ist hiebei die für die Verwaltung der jeweiligen Eisenbahngrundstücke zuständige Bundesbahndirektion anzugeben.

Schlagworte

§ 8 Abs. 3 EAG, Einlösungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10000128

Dokumentnummer

NOR12014394

alte Dokumentnummer

N1199326885J