Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1930 aufgehoben durch BGBl. Nr. 183/1993Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn
Beachte
Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz) vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,).
Text
§ 8.Paragraph 8,
Die Größe des für die Einlagen zu verwendenden Papieres und die Einteilung der Spalten auf den einzelnen Blättern werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmt. Das gleiche gilt für die in § 19 EAG. angeführten Verzeichnisse. Die Größe des für die Einlagen zu verwendenden Papieres und die Einteilung der Spalten auf den einzelnen Blättern werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmt. Das gleiche gilt für die in Paragraph 19, EAG. angeführten Verzeichnisse.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12002330
alte Dokumentnummer
N1193010861R