Rechtstracker.at

§ 13 Allg GAV

Fassungen
ab 08.04.1930 — BGBl. Nr. 75/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute08.04.1930 BGBl. Nr. 75/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

08.04.1930BGBl. Nr. 75/1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Allg GAV

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch

Text

2. Anlegung eines neuen Grundbuches infolge agrarischer Operationen.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Beschließt das Oberlandesgericht, daß das Grundbuch infolge einer agrarischen Operation neu anzulegen sei, so übersendet es die Behelfe, die ihm von der Agrarbehörde zugemittelt worden sind, an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, der sie, sofern er keine andere Verfügung im Sinne des Paragraph 14,, Absatz 2, Allg. GAG. trifft, an das zur Anlegung zuständige Gericht leitet.
  2. Absatz 2,Diese Behelfe sind:

    Ziffer eins eine Kopie der neuen Mappe;

    Ziffer 2 eine Zusammenstellung aller Grundbuchseinlagen unter Angabe der Nummern der Grundstücke, die in die Zusammenlegung einbezogen wurden, sowie der in die Zusammenlegung einbezogenen, im Grundstücksverzeichnisse römisch zwei eingetragenen Grundstücke, dann der betreffenden Abfindungsgrundsücke;

    Ziffer 3 die in den Blättern jeder einzelnen Einlage sowie im Grundstücksverzeichnisse römisch zwei vozunehmenden Eintragungen;

    Ziffer 4 eine Abschrift des Generalaktes.

Anmerkung

Die Geltung des § 14 Abs. 2 AllgGAG ist fraglich (Widerspruch zu Art. 87 Abs. 3 B-VG).

Schlagworte

OLG, Grundbuchsmappe

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002367

alte Dokumentnummer

N1193012351P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/75/P13/NOR12002367