Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1930Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch
Text
§ 15.Paragraph 15,
Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß § 19 Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß § 28 Allg. GAG. zur Einsicht aufzulegen. Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß Paragraph 19, Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß Paragraph 28, Allg. GAG. zur Einsicht aufzulegen.
Schlagworte
§ 19 AllgGAG, § 28 AllgGAG
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12002369
Alte Dokumentnummer
N1193012353P