Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1930Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch
Text
§ 21.Paragraph 21,
Die Verhandlungsschrift hat nur das Ergebnis der Verhandlungen und die wesentlichen Erklärungen der Parteien zu enthalten. Hatte der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter zwischen widerstreitenden Anträgen der Parteien oder gegen den Widerspruch der Beteiligten zu entscheiden, so sind auch alle Anträge der Parteien, die Beweise sowie die Entscheidung samt Gründen ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12002375
alte Dokumentnummer
N1193012359P