Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1930Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch
Text
§ 28.Paragraph 28,
Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß § 18, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder an das Oberlandesgericht bedarf es nicht. Das Richtigstellungsverfahren entfällt. Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß Paragraph 18,, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder an das Oberlandesgericht bedarf es nicht. Das Richtigstellungsverfahren entfällt.
Schlagworte
§ 18 Abs. 2 LiegTeilG
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12002382
alte Dokumentnummer
N1193012366P