Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1930Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch
Text
III. Übergangs- und Schlußbestimmungen.römisch drei. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 8. April 1930 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem gleichen Tage verlieren alle Vorschriften über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen sowie über die Anlegung von Grundbüchern ihre Wirksamkeit, soweit nicht im Absatz 3 etwas anderes angeordnet wird.
(3)Absatz 3,Aufrechterhalten werden:
1.Ziffer eins die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch § 71 Allg. GAG. gezogenen Grenzen;die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch Paragraph 71, Allg. GAG. gezogenen Grenzen;
2.Ziffer 2 Die Vorschriften über die Wiederherstellung der beim Brand im Wiener Justizpalast vernichteten öffentlichen Bücher.
Anmerkung
Abs. 3 ist gegenstandslos, da die Anlegung beendet ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12002390
alte Dokumentnummer
N1193012372P