Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1930Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch
Text
II. Grundbuchsanlegung.römisch zwei. Grundbuchsanlegung.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Eine Neuanlegung des Grundbuches kommt in Betracht:
1.Ziffer eins infolge einer agrarischen Operation;
2.Ziffer 2 wenn das bestehende Grundbuch durch Brand oder in anderer Weise vernichtet wird.
(2)Absatz 2,Sind nur einzelne Teile vernichtet, so hat sich die Neuanlegung auf diese zu beschränken (§ 66 Allg. GAG.).Sind nur einzelne Teile vernichtet, so hat sich die Neuanlegung auf diese zu beschränken (Paragraph 66, Allg. GAG.).
(3)Absatz 3,Nach den Vorschriften über die Anlegung neuer Grundbücher ist auch vorzugehen, wenn das Grundbuch durch Aufnahme einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (§ 65 Allg. GAG.).Nach den Vorschriften über die Anlegung neuer Grundbücher ist auch vorzugehen, wenn das Grundbuch durch Aufnahme einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (Paragraph 65, Allg. GAG.).
Schlagworte
§ 65 AllgGAG, § 66 AllgGAG
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12002363
alte Dokumentnummer
N1193012347P