Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 39.
(1)Absatz eins,Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des Art. 60 Abs. 6, des Art. 63 Abs. 2, des Art. 64 Abs. 4 und des Art. 68 Abs. 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erste Mal von jenem, geführt.Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des Artikel 60, Absatz 6,, des Artikel 63, Absatz 2,, des Artikel 64, Absatz 4 und des Artikel 68, Absatz 2, - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erste Mal von jenem, geführt.
(2)Absatz 2,In der Bundesversammlung wird das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Art. 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.Die Bestimmungen des Artikel 33, gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40045763