Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1930Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel 8.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens an belasten die Kosten des gemischten Schiedsgerichtshofes, soweit sie den Vorsitzenden und das Sekretariat betreffen, jedes der beiden Länder im Verhältnis der Zahl der Fälle, welche im Laufe des Jahres auf Grund der voranstehenden Artikel anhängig gemacht werden.
Die Artikel 5, 6 und 7 werden dem gemischten Schiedsgerichtshofe mitgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2012
Dokumentnummer
NOR12002627
Alte Dokumentnummer
N1193014310S