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Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 303/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 303/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 303/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Text

Artikel 12.

Überqueren Straßen oder Wege die Staatsgrenze mehrmals, so sind sie einschließlich der Objekte von den nach Artikel 5 Verpflichteten auch dann zu erhalten, wenn der Straßenzug ausschließlich zur Verbindung zweier Ortschaften des anderen Staates dient und der Erhaltungspflichtige sonach kein Interesse an der Straßenerhaltung hat. Diese Verpflichtung dauert jedoch nur solange, als auf dem Gebiete des interessierten Staates nicht eine Ersatzverbindung hergestellt oder von ihm der freie Verkehr auf der bisherigen Kommunikation nicht eingestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012

Gesetzesnummer

10000144

Dokumentnummer

NOR12002842

alte Dokumentnummer

N1193040029L