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Art. 29

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 303/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 303/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 303/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Text

Artikel 29.

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden solche Bauten fördern, die die Sicherung des Grenzgewässers und des anliegenden Inundationsgebietes gegen Hochwasserschäden , weiters die Entwässerung und Bewässerung des anliegenden Gebietes, beziehungsweise die Schaffung der Vorflut, die Versorgung von Grenzgemeinden mit Wasser und endlich die Ausnützung der Wasserkraft der Grenzgewässer zum Zwecke haben.
  2. Absatz 2,Um eine zweckmäßige und fachmännisch vollkommene Ausführung solcher Bauten zu ermöglichen, kommen die Vertragsstaaten in folgenden Grundsätzen überein:
    1. Litera a
      Einseitige Uferbauten kommen insbesondere dort in Betracht, wo sie zur Sicherung der Ufer, zur Beseitigung der Durchrisse und zum Schutze der Grundstücke gegen Überschwemmungen, eventuell zu Meliorationszwecken nötig sind.
    2. Litera b
      Bei systematischer Regulierung eines Grenzgewässers (Regulierung des Flußbettes) wird darauf geachtet, daß in den freien Strecken nach Möglichkeit eine unschädliche Ableitung der mittleren Hochwässer (Sommerhochwässer) und in verbauten Gebieten die Ableitung der größten Hochwässer erzielt werde. Bei Regulierungen ist weiters darauf zu achten, daß eine übermäßige Trockenlegung der an der einen oder anderen Seite gelegenen Grundstücke vermieden und daß ihre Bewässerung durch Schlammwässer und Berieselung zur Trockenzeit ermöglicht werde.
    3. Litera c
      Bei Bewilligung neuer Wasserrechte wird darauf zu achten sein, daß nicht auch jene Wassermenge vergeben werde, die für die düngende Bewässerung der anliegenden Grundstücke und zur Sommerberieselung erforderlich erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012

Gesetzesnummer

10000144

Dokumentnummer

NOR12002857

Alte Dokumentnummer

N1193040044L