Kurztitel
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1930Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Text
Artikel 32.
Die Eintragung aller Wasserrechte, die sich auf Anlagen in den Grenzgewässern oder auf solche Anlagen beziehen, die das Gebiet beider Staaten berühren, in die Wasserbücher der Vertragsstaaten erfolgt auf Grund der Entscheidung der Wasserrechtsbehörden oder auf Grund des durch sie in Vollzug gesetzten Schiedsspruches des im Artikel 70 vorgesehenen Schiedsgerichtes.