Kurztitel
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1930Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Text
Artikel 40.
Bei der Regelung der neuen Pachtverhältnisse und der Fischerei überhaupt gilt auch für die Grenzgewässer der Grundsatz, daß jedem der beiden Staaten das Hoheitsrecht über die Gewässer in seinem Gebiete und daher auch über den anliegenden Teil der Gewässers bis zur Staatsgrenze zusteht.