Kurztitel
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1930Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Text
VII. Abschnitt.römisch sieben. Abschnitt.
Regelung des Verkehres auf Grenzgewässern.
Artikel 50.
Hinsichtlich des Verkehres auf den Grenzgewässern gelten die Bestimmungen der diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen.
Anmerkung
Siehe in diesem Zusammenhang insbesondere das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt, BGBl. Nr. 74/1956 sowie allgemein die diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen im Indexbereich 99/06.