Kurztitel
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1930Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Text
Artikel 7.
Straßenobjekte, die zum Teile in dem einen, zum Teile in dem anderen Staatsgebiet liegen (Grenzbrücken u. dgl.), sind im Sinne des Artikels 5, eventuell 6, zu erhalten. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann jedoch die Durchführung der Erhaltung einem der Verpflichteten übertragen werden. Über die Art der Durchführung und die Kostenaufteilung ist zwischen den Verpflichteten das Einvernehmen herzustellen.