Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Spitzbergen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1930Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1930,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/12 Gebietsansprüche
Text
Artikel 9.
Unter Vorbehalt der Rechte und Pflichten, die sich etwa aus Norwegens Beitritt zum Völkerbund ergeben, verpflichtet sich Norwegen, in den im Artikel 1 genannten Gebieten weder eine Flottenbasis zu errichten, noch ihre Errichtung zuzulassen, und in den genannten Gebieten, die niemals zu Kriegszwecken benutzt werden dürfen, auch keine Befestigung anzulegen.
Anmerkung
Anstatt: Völkerbund nunmehr: Vereinte Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Dokumentnummer
NOR12002651
alte Dokumentnummer
N1193015178P