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Art. 26

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 303/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 303/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 303/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 26.

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden dafür vorsorgen, daß die Wasseranlagen an den Grenzgewässern und in den nächst der Grenze gelegenen Strecken der übertretenden Gewässer nach Maßgabe der bestehenden Verpflichtungen erhalten und betrieben werden und daß keine Störungen des Betriebes solcher auf fremdem Staatsgebiete gelegenen Anlagen durch auf eigenem Gebiete vorgenommene eigenmächtige Maßnahmen erfolgen. Vorübergehende unvermeidliche Störungen, zum Beispiel anläßlich von Reparaturen, Räumungsarbeiten u. dgl. müssen jedoch geduldet werden.
  2. Absatz 2,Beim Betriebe von Teichanlagen in der Zollgrenzzone sollen die Interessen der Unterlieger im anderen Staatsgebiete tunlichst berücksichtigt werden; insbesondere soll – soferne nicht konsensmäßige oder als alter Bestand erwiesene Rechte der Teichbesitzer entgegenstehen – das Spannen von Teichen zur Zeit von Hochwässern oder starken Mittelwässern, das Ablassen der Teiche mit mäßiger Geschwindigkeit, ferner erst nach der Grummeternte und nach rechtzeitiger vorheriger Verständigung des Gemeindeamtes der Grenzgemeinde des anderen Staatsgebietes erfolgen.
  3. Absatz 3,Wenn die Erhaltung irgendeiner dem öffentlichen Interesse dienenden Anlage (zum Beispiel Brücken oder durchgeführte Wasserlaufregulierungen) nicht gehörig gesichert ist oder mit Rücksicht auf die Grenzführung nach dem ursprünglichen Konsense nicht mehr zweckmäßig durchführbar erscheint, wird die Erhaltung auf Einschreiten der Interessenten in jedem Einzelfalle gemäß den Bestimmungen des römisch drei. Teiles dieses Abschnittes geregelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10000147

Dokumentnummer

NOR12002923

alte Dokumentnummer

N1193047347L