Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1930Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Text
Artikel 43.
(1)Absatz eins,Die in den im Artikel 42 bezeichneten Gewässern vorkommenden Fische und Krebse dürfen gefangen werden, wenn sie ein im Einvernehmen der Vertragsstaaten zu bestimmendes Mindestmaß erreichen. Dieses Mindestmaß wird bei Fischen durch die Länge von der Nase bis zum Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen durch die Länge von den Augen bis zum Ende des ausgestreckten Schwanzes bestimmt.
(2)Absatz 2,Gefangene Fische oder Krebse, deren Größe das Mindestmaß nicht erreicht, müssen wieder in das Wasser gelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12002940
alte Dokumentnummer
N1193047364L