Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1930Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Text
Artikel 46.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander alle Behelfe und Schriften, eventuell beglaubigte Abschriften derselben zur Verfügung stellen, die sich auf dem Gebiete des einen Staates befinden und für die Behörde des anderen Staates zur Entscheidung von Streitigkeiten in Fischereirechtsangelegenheiten in den Grenzgewässern benötigt werden. Hiebei können die Behörden der Vertragsstaaten miteinander auch schriftlich unmittelbar verkehren.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12002943
alte Dokumentnummer
N1193047367L