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Art. 11

Fassungen
ab 27.05.1931 — BGBl. Nr. 192/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute27.05.1931 BGBl. Nr. 192/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1931,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

27.05.1931BGBl. Nr. 192/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel römisch elf. Handlungsreisende, die Fabrikanten, Kaufleute und Händler vertreten, die in den Gebieten eines der beiden hohen vertragschließenden Teile ihre Niederlassung haben, sollen bei ihrem Eintritt in die Gebiete des anderen Teiles, während ihres Aufenthaltes dortselbst und bei ihrer Abreise aus diesen Gebieten hinsichtlich zollrechtlicher und anderer Vorrechte und hinsichtlich aller Lasten und Abgaben welcher Benennung immer, die auf sie oder ihre Muster Anwendung finden, die meistbegünstigte Behandlung erfahren.

Wenn einer der beiden hohen vertragschließenden Teile die Vorweisung eines authentischen Dokuments verlangt, das die Identität und Berechtigung eines Handlungsreisenden nachweist, wird ein, von einer der folgenden Stellen in seinem Ausgangslande ausgestellter Ausweis als hinreichend angenommen werden:

  1. Litera a
    von der hiefür bestimmten Behörde;
  2. Litera b
    von einer Handelskammer;
  3. Litera c
    von einer Handels- oder Wirtschaftsvereinigung, die hiefür von dem diplomatischen Vertreter des hohen vertragschließenden Teiles, der solche Ausweise verlangt, anerkannt wird.

Schlagworte

Meistbegünstigung

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000156

Dokumentnummer

NOR12002988

Alte Dokumentnummer

N1193113391P