Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1931Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel XXII. Vorbehaltlich der im Vorstehenden genannten oder künftig noch zu vereinbarenden Beschränkungen oder Ausnahmen gelten als Gebiete der hohen vertragschließenden Teile, auf welche die Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung finden sollen, alle diejenigen Land- und Wasserflächen, sowie diejenigen Lufträume, über welche diese Vertragsteile souveräne Gewalt beanspruchen und ausüben, ausgenommen die Panamakanalzone.Artikel römisch 22 . Vorbehaltlich der im Vorstehenden genannten oder künftig noch zu vereinbarenden Beschränkungen oder Ausnahmen gelten als Gebiete der hohen vertragschließenden Teile, auf welche die Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung finden sollen, alle diejenigen Land- und Wasserflächen, sowie diejenigen Lufträume, über welche diese Vertragsteile souveräne Gewalt beanspruchen und ausüben, ausgenommen die Panamakanalzone.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002999
alte Dokumentnummer
N1193113402P