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Art. 24

Fassungen
ab 27.05.1931 — BGBl. Nr. 192/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute27.05.1931 BGBl. Nr. 192/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1931,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

27.05.1931BGBl. Nr. 192/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel römisch 24 . Der gegenwärtige Vertrag soll für einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, in voller Kraft bleiben. An diesem Tage soll er in allen seinen Bestimmungen in Geltung treten.

Wenn innerhalb eines Jahres vor Ablauf des genannten Zeitraumes von sechs Jahren keiner der beiden hohen vertragschließenden Teile dem anderen die Absicht kundtut, irgendwelche Bestimmungen irgendeines Artikels dieses Vertrag mit Ablauf des genannten Zeitraumes endigen zu lassen, so soll der Vertrag nach dem genannten Zeitraum in voller Kraft und Geltung bleiben, und zwar bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkte, an welchem einer der beiden hohen vertragschließenden Teile dem anderen die Absicht kundtut, den Vertrag abzuändern oder endigen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000156

Dokumentnummer

NOR12003001

alte Dokumentnummer

N1193113404P