Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1931Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel III. Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken, Läden und sonstigen Geschäftsräume der Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sowie alle dazu gehörigen Grundstücke, die in den Gebieten des anderen Teiles liegen und einem der in Artikel I genannten Zwecke dienen, sollen nicht angetastet werden. In solchen Gebäuden und Räumlichkeiten und auf solchen Grundstücken Haussuchungen oder Durchsuchungen vorzunehmen oder Bücher, Schriftstücke oder Rechnungen einer Prüfung und Einsicht zu unterwerfen, ist nur zulässig unter den Voraussetzungen und unter Beobachtung der Formen, die von den Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen für die eigenen Staatsangehörigen vorgeschrieben sind.Artikel römisch drei. Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken, Läden und sonstigen Geschäftsräume der Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sowie alle dazu gehörigen Grundstücke, die in den Gebieten des anderen Teiles liegen und einem der in Artikel römisch eins genannten Zwecke dienen, sollen nicht angetastet werden. In solchen Gebäuden und Räumlichkeiten und auf solchen Grundstücken Haussuchungen oder Durchsuchungen vorzunehmen oder Bücher, Schriftstücke oder Rechnungen einer Prüfung und Einsicht zu unterwerfen, ist nur zulässig unter den Voraussetzungen und unter Beobachtung der Formen, die von den Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen für die eigenen Staatsangehörigen vorgeschrieben sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002981
alte Dokumentnummer
N1193113384P