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Art. 3

Fassungen
ab 27.05.1931 — BGBl. Nr. 192/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute27.05.1931 BGBl. Nr. 192/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1931,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

27.05.1931BGBl. Nr. 192/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel römisch drei. Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken, Läden und sonstigen Geschäftsräume der Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sowie alle dazu gehörigen Grundstücke, die in den Gebieten des anderen Teiles liegen und einem der in Artikel römisch eins genannten Zwecke dienen, sollen nicht angetastet werden. In solchen Gebäuden und Räumlichkeiten und auf solchen Grundstücken Haussuchungen oder Durchsuchungen vorzunehmen oder Bücher, Schriftstücke oder Rechnungen einer Prüfung und Einsicht zu unterwerfen, ist nur zulässig unter den Voraussetzungen und unter Beobachtung der Formen, die von den Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen für die eigenen Staatsangehörigen vorgeschrieben sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000156

Dokumentnummer

NOR12002981

alte Dokumentnummer

N1193113384P